107 Abs. 1 lit. c ZPO). 7. Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2023 mitgeteilt, dass die Adresse der von ihm für die Berufung mandatierten Rechtsanwältin bis zur Bezeichnung eines neuen Zustellungsdomizils als Zustellungsdomizil in der Schweiz gelte (zur Begründung siehe Verfügung vom 9. Januar 2023).