106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auf die Anträge der Klägerin in Bezug auf die elterliche Sorge und die Obhut ist ebenfalls nicht einzutreten, womit die Klägerin in diesen Punkten ebenfalls unterliegt. Gesamthaft rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten für das Berufungsverfahren, die auf Fr. 4'500.00 festzusetzen sind (§ 7 Abs. 4 und 5 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD), je zur Hälfte im Umfang von Fr. 2'250.00 aufzuerlegen. Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 zu verrechnen, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 2'250.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit.