6.2. Für das Berufungsverfahren ist in vermögensrechtlicher Hinsicht ausgehend vom unbestrittenen Kaufpreis der Landstücke in Indien von ca. Fr. 40'000.00 (Berufung Ziff. 23; Berufungsantwort zu Ziff. 23 und 24), der beantragten Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'500.00 sowie hälftigen Gerichtskosten von Fr. 2'675.40 von einem Obsiegen des Beklagten im Umfang von rund 90 % auszugehen. In Bezug auf die Anträge betreffend die Kinderbelange obsiegt der Beklagte einzig hinsichtlich der Aufhebung der betreffenden Dispositivziffern (Rechtsbegehren 1), hingegen ist auf die Rechtsbegehren 2 bis 9 nicht einzutreten, was als Unterliegen gilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO).