a EG ZGB e contrario). Vielmehr ist diese Zuständigkeit den Bezirksgerichtspräsidien zugewiesen (§ 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Sodann ist auch auf das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten, zumal die Klägerin bereits mit Eingabe vom 14. November 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat und ihr Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2022 u.a. mangels Antrags auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen wurde.