Das in einem Scheidungsverfahren als Rechtsmittelinstanz angerufene Obergericht ist für ein Verfahren, das nicht Gegenstand des ordentlichen Scheidungsverfahrens ist, mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensarten sowie auf das grundsätzliche Erfordernis des doppelten Instanzenzuges (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG), funktionell nicht zuständig (statt vieler: Urteil des Obergerichts ZSU.2022.240 vom 18. Januar 2023 E. 6).