6. 6.1. Auf das mit Berufungsantwort gestellte Begehren der Klägerin, der Beklagte habe ihr für das Berufungsverfahren einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen, ist nicht einzutreten. Ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss für das ordentliche Ehescheidungsverfahren ist in einem summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 276 ZPO) geltend zu machen. Das in einem Scheidungsverfahren als Rechtsmittelinstanz angerufene Obergericht ist für ein Verfahren, das nicht Gegenstand des ordentlichen Scheidungsverfahrens ist, mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensarten sowie auf das grundsätzliche Erfordernis des doppelten Instanzenzuges (vgl. Art.