5. Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten in Bezug auf die güterrechtliche Feststellung der Zuweisung der Grundstücke in Indien an die Klägerin sowie die Verlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten gutzuheissen. Im Hinblick auf die Kinderbelange ist die Berufung insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben werden, während auf die diesbezüglichen reformatorischen Anträge des Beklagten nicht einzutreten ist. In Bezug auf seinen Antrag auf Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses ist auf die Berufung des Beklagten ebenfalls nicht einzutreten.