Die auf die Klägerin entfallenden Kostenanteile (eigene Parteikosten sowie hälftige Gerichtskosten) sind ihr im Hinblick auf die im vorinstanzlichen Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorzumerken. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).