Aargauischer Gerichtspraxis werden bei einem erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. Das teilweise Obsiegen der Klägerin sowie die Passivität des Beklagten stellen keinen Grund dar, um von diesem Grundsatz abzuweichen, weshalb die Berufung des Beklagten in diesem Punkt gutzuheissen und den Parteien die vorinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'350.80, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 und Auslagen von Fr. 350.80, je zur Hälfte mit Fr. 2'675.40 aufzuerlegen sind. Hinsichtlich der Verlegung der Parteikosten bleibt es mit der Vorinstanz dabei, dass diese wettzuschlagen sind.