4. 4.1. Der Beklagte wendet sich mit Berufung sodann gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung und beantragt, die Gerichtskosten der Vorinstanz seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 4.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten auferlegt, weil die Klägerin mit ihren Anträgen zu weiten Teilen durchgedrungen und der überdurchschnittliche Aufwand im Verfahren durch die Passivität des Beklagten trotz Verfahrenskenntnis verursacht worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 11).