13 des Eheschutzurteils vom 3. November 2022 [recte: Ziff. 12 des Eheschutzurteils vom 3. November 2014 (SF.2014.70)], mit dem er verpflichtet wurde, der Klägerin einen Parteikostenvorschuss von Fr. 3'500.00 zu bezahlen sowie auf das Protokoll der Eheschutzverhandlung, in welchem festgehalten worden sei, der Prozesskostenvorschuss werde im Scheidungsfall bei der Regelung des Güterrechts berücksichtigt (Berufungsbegründung Ziff. 24). Sein Antrag beruht somit nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können, weshalb darauf nicht einzutreten ist.