3.4. Der Beklagte beantragt in güterrechtlicher Hinsicht zudem, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm den von ihm bezahlten Parteikostenvorschuss von Fr. 3'500.00 innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückzuzahlen. Dabei handelt es sich um einen neuen Antrag, der im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und er auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Anspruchs auf Ziff. 13 des Eheschutzurteils vom 3. November 2022 [recte: Ziff.