war auch eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nicht mehr zulässig, womit es beim Antrag der Klägerin um Feststellung, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, geblieben ist. Nach dem Verhandlungsgrundsatz durfte die Vorinstanz nicht über diesen Antrag hinausgehen, weshalb die Feststellung, dass die Parteien die beiden Grundstücke in Indien mit Vereinbarung vom 25. Juni 2019 der Klägerin zugewiesen haben (Dispositivziffer 8.1), aufzuheben ist. Die Berufung des Beklagten erweist sich in diesem Punkt als begründet.