229 Abs. 1 ZPO vorbringen. Da das Landstück in Indien nach Angaben der Klägerin am Anfang der Ehe gekauft worden sei (act. 152) und die Vereinbarung vom 25. Juni 2019 datiert und somit vor Einleitung des Scheidungsverfahrens entstanden ist, handelt es sich nicht um echte Noven (lit. a), und es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin geltend gemacht, dass es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, diese Tatsachen und Beweismittel bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vorzubringen, weshalb sie im Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Mangels neuer Tatsachen und Beweismittel - 13 -