3.3. Die Klägerin hat mit ihrer Scheidungsklage vom 27. Januar 2020 sowie ergänzter Scheidungsklage vom 4. Mai 2021 beantragt, es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Sie hat erst im Rahmen ihres Plädoyers nach Abschluss der Beweisabnahme ein Landstück in Indien erwähnt, die Vereinbarung vom 25. Juni 2019 eingereicht und ausgeführt, das Landstück solle an sie fallen (act. 152 f.). Zu diesem Zeitpunkt konnte sie neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr unbeschränkt i.S.v. Art. 229 Abs. 2 ZPO, sondern nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorbringen.