Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 ZPO). Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO), wobei «zu Beginn der Hauptverhandlung» bedeutet, dass diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO einzubringen sind (BGE 147 III 475). Danach werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art.