3.2. Die güterrechtliche Auseinandersetzung unterliegt dem Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz: Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO).