In Bezug auf die Grundstücke führte sie aus, die Klägerin habe sinngemäss Antrag auf Feststellung, dass die zwei Landstücke in Indien gemäss separater Parteivereinbarung ihr zugewiesen worden seien, gestellt und anlässlich der Hauptverhandlung eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Vereinbarung vom 25. Juni 2019 eingereicht, wonach beide Landtitel in Indien im Rahmen der Scheidungsvereinbarung an die Klägerin übergehen würden. Da der Beklagte sich dazu nicht - 12 - habe vernehmen lassen, sei das Rechtsbegehren der Klägerin gutzuheissen (vorinstanzliches Urteil E. 9.2).