Die Vorinstanz hat in güterrechtlicher Hinsicht festgestellt, dass die Parteien «die beiden Grundstücke in Indien» mit Vereinbarung vom 25. Juni 2019 der Klägerin zugewiesen hätten und im Übrigen in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt seien. In Bezug auf die Grundstücke führte sie aus, die Klägerin habe sinngemäss Antrag auf Feststellung, dass die zwei Landstücke in Indien gemäss separater Parteivereinbarung ihr zugewiesen worden seien, gestellt und anlässlich der Hauptverhandlung eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Vereinbarung vom 25. Juni 2019 eingereicht, wonach beide Landtitel in Indien im Rahmen der Scheidungsvereinbarung an die Klägerin übergehen würden.