52fbis Abs. 1 AHVV) erfolgen, weshalb Dispositivziffern 5 und 6 ebenfalls von Amtes wegen aufzuheben sind. Mangels Zuständigkeit ist auf die reformatorischen Anträge des Beklagten betreffend die Kinderbelange (Ziff. 2 bis 9) folglich nicht einzutreten. Insofern die Klägerin mit Berufungsantwort Anträge gestellt hat, die in Bezug auf die elterliche Sorge und Obhut über das vorinstanzliche Urteil hinausgehen, ohne jedoch formell Anschlussberufung zu erheben, kann offenbleiben, ob diese als Anschlussberufung oder Anträge unter der Geltung der Offizialmaxime entgegenzunehmen sind, weil ohnehin nicht darauf einzutreten ist.