2.5. Insgesamt war die Vorinstanz damit nicht zur Regelung der Kinderbelange im Sinne des HKsÜ zuständig. Aufgrund der Unzuständigkeit sind die Dispositivziffern betreffend die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Ziff. 2), die Obhut (Ziff. 3) sowie die Beistandschaft (Ziff. 4) von Amtes wegen aufzuheben. Wird nicht über die Obhut befunden, kann auch kein Entscheid über die Kindesunterhaltsbeiträge sowie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (vgl. Art. 52fbis Abs. 1 AHVV) erfolgen, weshalb Dispositivziffern 5 und 6 ebenfalls von Amtes wegen aufzuheben sind.