Der Beklagte hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils keine Anerkennung der Zuständigkeit des schweizerischen Scheidungsgerichts zur Regelung der Kinderbelange vorgelegen hat. Selbst wenn die Anträge des Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens als konkludente Anerkennung der Zuständigkeit aufgefasst würden, ist nicht ersichtlich, dass eine schweizerische Zuständigkeit aufgrund des Kindeswohls geboten wäre. C. lebt zusammen mit dem Beklagten seit nunmehr über 3 ½ Jahren in Tunesien und es ist davon auszugehen, dass sie sich in Tunesien eingelebt hat.