Eine Ausnahme bestand einzig im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt hängige und später mit der Auferlegung von Weisungen an die Parteien rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Bezirksgerichts Lenzburg KEMN.2019.514, weil im Falle eines Wegzugs während eines hängigen Verfahrens in einen Nichtvertragsstaat die einmal in der Schweiz begründete Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bestehen bleibt (BGE 142 III 1 E. 2.1). Im über ein halbes Jahr nach dem Wegzug nach Tunesien eröffneten Scheidungsverfahren bestand hingegen gemäss Art. 5 HKsÜ keine schweizerische Zuständigkeit zur Regelung der Kinderbelange.