Mit der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Tunesien ist die internationale Zuständigkeit zur Regelung der Kinderbelange gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ auf die tunesischen Behörden übergegangen. Eine Ausnahme bestand einzig im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt hängige und später mit der Auferlegung von Weisungen an die Parteien rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Bezirksgerichts Lenzburg KEMN.2019.514, weil im Falle eines Wegzugs während eines hängigen Verfahrens in einen Nichtvertragsstaat die einmal in der Schweiz begründete Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bestehen bleibt (BGE 142 III 1 E. 2.1).