Es ist davon auszugehen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen ist, weil die Klägerin in die Schweiz zurückreisen wollte (KEMN.2019.514 act. 81; Berufungsantwort zu Ziff. 3-7 lit. i und k). Gemäss Angabe der Klägerin sei der Beklagte am 15. August 2019 mit C. untergetaucht (Berufungsantwort zu Ziff. 3-7 lit. k). Der Beklagte behauptet hingegen, die Klägerin sei, ohne eine Nachricht zu hinterlassen, in die Schweiz zurückgereist (Berufung Ziff. 17). Fest steht, dass die Klägerin am 24. August 2019 wieder in die Schweiz zurückgereist und der Beklagte mit C. in Tunesien geblieben ist (Berufungsantwort zu Ziff.