Anlässlich der Anhörung vor der Fachrichterin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. September 2019 sagte die Klägerin ausserdem aus, sie hätte wegen ihrer Abreise ihre Stelle gekündigt (KEMN.2019.514 act. 82). Aufgrund dieser äusseren Umstände ist davon auszugehen, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sich zum Zeitpunkt ihrer Abreise mit C. auf unbestimmte Zeit in Tunesien niederlassen wollten und es sich nicht – wie von der Klägerin behauptet – um «eine Art verlängerte Ferien in Tunesien bis zum Beginn des neuen Schuljahrs» (Scheidungsbegehren Ziff. 2.2) handelte. Damit hat C. mit dem Umzug sofort einen gewöhnlichen Aufenthalt in Tunesien begründet.