Damit ist die internationale Zuständigkeit in Bezug auf sämtliche von der Vorinstanz geregelten Kinderbelange mit Ausnahme der Festsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge nach dem HKsÜ zu bestimmen. Dabei handelt es sich um eine zwingende Zuständigkeit, die von Amtes wegen zu prüfen und zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.3).