2.2. Die Vorinstanz hat allerdings nicht nur die Ehe der Parteien geschieden, sondern auch die Nebenfolgen der Scheidung und insbesondere die Kinderbelange geregelt. Gemäss Art. 63 Abs. 1 IPRG sind die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig, wobei die Bestimmungen über den Minderjährigenschutz gemäss Art. 85 IPRG vorbehalten sind. Für den Schutz von Kindern gilt gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG namentlich in Bezug -8-