2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf die Zuständigkeit, der Beklagte sowie die gemeinsame Tochter C. hätten nach Angaben der Klägerin seit Sommer 2019 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tunesien, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliege. Sie bejahte eine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte in Bezug auf die Scheidungsklage gestützt auf Art. 59 lit. b IPRG, weil die Klägerin seit Jahren ihren Wohnsitz in der Schweiz habe (vorinstanzliches Urteil E. 1.1 f.).