2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.3 und 3 des vorinstanzlichen Urteils sei die elterliche Sorge sowie die Obhut über C. der Klägerin zuzuteilen. 3. Der Prozessantrag betr. Anhörung des Kindes via Skype etc. sei abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 5. 5.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'500.00 zzgl. Pauschalspesen von 4% (CHF 140.00) sowie MwSt. 7.7% (CHF 2'870.30), total CHF 3'920.30 zu bezahlen.