8.3. Mit Eingabe vom 14. November 2022 ersuchte die Klägerin um Leistung einer Sicherheit für ihre Parteikosten durch den Beklagten, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sowie um Abnahme der Frist zur Erstattung der Berufungsantwort. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche der Klägerin ab. 8.4. Mit Berufungsantwort vom 30. November 2022 stellte die Klägerin folgende Anträge: 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.