11. Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien hälftig zu teilen. -6- 12. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, C. sei vom Obergericht per WhatsApp/Skype anzuhören. 8.2. Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.