Im übrigen sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit der Mutter keine Unterhaltsbeiträge für C. festgelegt werden können. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künftigen AHV-/IV-Renten seien dem Kindsvater anzurechnen. 10. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann den von ihm bezahlten Parteikostenvorschuss von CHF 3’5000.00 innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückzuzahlen. In güterrechtlicher Hinsicht sei im übrigen festzuhalten, dass die Parteien bei ihrem heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind.