5. Die alleinige faktisch[e] Obhut des Vaters über das gemeinsame Kind C. sei zu bestätigen. 6. Das Besuchsrecht der Mutter sei der freien Vereinbarung der Parteien zu überlassen, wobei auf die Bedürfnisse der Tochter Rücksicht zu nehmen ist. 7. Die Beistandschaft sei aufzuheben. 8. Die Mutter sei zu verpflichten, die Kinderzulagen für C. bis zu deren Mündigkeit an den Vater weiterzuleiten. Wohnt das Kind nach der Mündigkeit weiterhin beim Vater, sind die Kinderzulagen weiterhin an ihn zahlbar.