8. 8.1. Der Beklagte erhob am 23. August 2022 Berufung gegen das am tt.mm.2022 im Amtsblatt des Kantons Aargau publizierte Urteil und stellte folgende Anträge: 1. Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 8, und 10.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die elterliche Sorge über C., geb. tt.mm.2010 sei mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts beiden Parteien zu belassen. 3. Der Mutter sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. zu entziehen. 4. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters über C. sei zu bestätigen.