10. 10.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 und den Auslagen von CHF 350.80, insgesamt CHF 5'350.80, werden vollumfänglich dem Beklagten auferlegt. 10.2. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. 10.3. Die auf die Klägerin entfallenden Kostenanteile (eigene Parteikosten) sind ihr im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorzumerken. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden. -5-