8. 8.1. In güterrechtlicher Hinsicht wird festgestellt, dass die Parteien die beiden Grundstücke in Indien mit Vereinbarung vom 25. Juni 2019 der Klägerin/Mutter zugewiesen haben. 8.2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien beim heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 9. Die Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5001 Aarau, wird angewiesen, vom Konto des Beklagten (SV-Nr. […]) den Betrag von CHF 34'020.00 per Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Konto der Klägerin bei der Aargauischen Pensionskasse (SV- Nr. […]) zu überweisen [Stichtag der Teilung und Verzinsung: 27. Januar 2020].