4. Die für C. bestehende Beistandschaft mit ihrem Aufgabenkatalog sowie die Weisungen gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Lenzburg vom 20. November 2019 werden unverändert aufrechterhalten. 5. Der Beklagte/Vater wird nach Rückkehr von C. in die Schweiz verpflichtet, der Klägerin/Mutter an den Kinderunterhalt von C. monatlich im Voraus CHF 663.00 zzgl. allfällig von ihm bezogene Familienzulagen zu bezahlen. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Parteien je hälftig angerechnet. 7. Der Antrag der Klägerin/Mutter auf Leistung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages im Sinne von Art. 125 ZGB wird abgewiesen.