2.3. Im Übrigen wird die elterliche Sorge über C. beiden Eltern belassen. 3. 3.1. Die faktische Obhut über das gemeinsame Kind C. wird bis zur Rückkehr des Beklagten/Vaters mit dem Kind der Klägerin/Mutter alleine zugeteilt. -4- 3.2. Nach Rückkehr des Beklagten/Vaters und des Kindes C. in die Schweiz wird die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung der Eltern angeordnet. Die Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung werden der direkten Absprache der Eltern überlassen.