7.4. Der Beklagte reichte innert Frist keine Klageantwort ein. 7.5. Am 13. Januar 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg statt, zu welcher der Beklagte nicht erschien. 7.6. Mit Urteil vom 13. Januar 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg: 1. Die am tt.mm 2008 in Indien […] geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Scheidungsklage der Klägerin/Mutter geschieden. 2. 2.1. Dem Beklagten/Vater wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geboren am tt.mm.2010, entzogen. 2.2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit alleine bei der Klägerin/ Mutter.