6. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. November 2019 (KEMN.2019.883) wurde für C. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit der Aufgabe, die Klägerin bei der Wiederherstellung der rechtlich festgelegten Obhut über C. zu unterstützen, die dazu notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten und die Finanzierung zu klären, wobei ihr bezüglich dieser Aufgaben die Substitutionsbefugnis sowie die -3-