Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien haben am tt.mm.2008 in Indien […] geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter C., geboren am tt.mm.2010, hervorgegangen. 2. Mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 3. November 2014 (SF.2014.70) wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt. Insbesondere wurde C. unter die Obhut der Klägerin gestellt, dem Beklagten ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt, der Beklagte zur Leistung eines Kindesunterhaltsbeitrags verpflichtet und eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für C. angeordnet.