2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)