4. Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen, weshalb sie die obergerichtliche Entscheidgebühr in solidarischer Haftbarkeit zu tragen haben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gegenpartei der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren OZ.2021.1 vor dem Bezirksgericht Q. hat für das vorliegende Rechtsmittelverfahren keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt, weshalb ihr auch keine solche zuzusprechen ist (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3). -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.