Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine juristische Person mit selbständiger Rechtspersönlichkeit. Nachdem F. offenbar "über eine Einzelzeichnungsberechtigung der A. und auch von deren 8 Unternehmungen" verfügt (vgl. Beschwerde S. 2), hätte sie das Gesuch, soweit es das vorliegende Verfahren betrifft, folglich konkret im Namen der Beschwerdeführerin 2 stellen sowie entsprechend individuell für sie begründen müssen und nicht pauschal namens der A. für sämtliche Unternehmungen ein Ausstandsgesuch stellen dürfen. Die A. war mangels Parteistellung im Verfahren OZ.2021.1 nicht berechtigt, ein Ausstandsgesuch zu stellen.