Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 (vgl. Klageantwortbeilage 1 im Verfahren OZ.2021.1 bzw. Eingabe vom 9. September 2022) reichte ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss am 28. Juli 2022 und somit nach Publizierung von BGE 145 III 469 im März 2020 ein. Ihr Vertreter hätte bei gebührender Aufmerksamkeit somit die einschlägige Rechtsprechung zur korrekten Beschwerdefrist bei Entscheiden über Ausstandsgesuche kennen müssen, weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 nicht auf den Schutz ihres guten Glaubens berufen kann, was sie (trotz Hinweis in der Beschwerdeantwort auf die verspätete Rechtsmittelerhebung) auch nicht getan hat.