1.2.3.2. Der Beschluss der Vorinstanz vom 24. Juni 2022 war mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach dagegen innert 30 Tagen anstatt 10 Tagen hätte Beschwerde erhoben werden können. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 (vgl. Klageantwortbeilage 1 im Verfahren OZ.2021.1 bzw. Eingabe vom 9. September 2022) reichte ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss am 28. Juli 2022 und somit nach Publizierung von BGE 145 III 469 im März 2020 ein.