Dieser Bundesgerichtsentscheid wurde im März 2020 in der amtlichen Bundesgerichtsentscheidsammlung veröffentlicht. Seit diesem Zeitpunkt hat ein Anwalt von der neuen Rechtsprechung des Bundegerichts Kenntnis zu haben. Gemäss Bundesgericht kann sich eine anwaltlich vertretene Person seither bei einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu einem Entscheid über ein Ausstandsgesuch nicht auf den Schutz des guten Glaubens berufen (vgl. BGE 4A_573/2021 E. 4).