1.2. 1.2.1. Auf das Ausstandsbegehren ist das summarische Verfahren anzuwenden, für das gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO eine Beschwerdefrist von 10 Tagen gilt (BGE 145 III 469 = Pra 109 [2020] Nr. 48; BGE 4A_573/2021 E. 4). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen mit dem folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).