1. 1.1. Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde ist nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten. Zu diesen gehört auch das fristgerechte Einreichen des Rechtsmittels (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, -4- Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 16 zu Art. 321 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 60 ZPO).